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Arbeitsrecht

Befristungsrecht

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Urteil vom 06.04.2011 -  7AZR 716/09

Sachgrundlose Befristung und “Zuvor-Beschäftigung”

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Das Gesetz sieht jedoch eine Einschränkung vor. So ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dann nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei dem Arbeitgeber in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hat. Bislang wurde diese Vorschrift wörtlich  angewandt, was dazu führte, dass das Befristungsverbot  lebenslang galt. Auf den zeitlichen Abstand des früheren Arbeitsverhältnisses kam es also nicht an. War der Arbeitnehmer also jemals zuvor bei dem Arbeitgeber tätig, so stand dies – mit wenigen Ausnahmen – einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung regelmäßig entgegen.

Das BAG hat nun entschieden, dass der Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren zu befristen, eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen steht, wenn diese mehr als drei Jahre zurück liegt. (Pressemitteilung des BAG Nr. 25/11)